Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
der HORN GmbH
für Geschäfte innerhalb von Deutschland
1. Anwendungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend „ALZB“) gelten ab
dem 01.05.2015 für alle Verträge zwischen der Horn GmbH (nachfolgend „Verkäufer“
genannt) und Unternehmern, Körperschaften öffentlichen Rechts und öffentlichrechtlichen
Sondervermögen, die ihren Sitz oder die mit dem Vertrag befasste
Niederlassung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland haben.
1.2 Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige
Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
1.3 Sollten Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers von diesen ALZB
abweichen, so gelten die Geschäftsbedingungen des Bestellers nur, wenn sie vom
Verkäufer ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Gegenbestätigungen des
Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich
widersprochen.
1.4 Diese ALZB gelten auch dann ausschließlich und uneingeschränkt, wenn der Verkäufer
in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender
Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.
1.5 Werden zwischen dem Verkäufer und dem Besteller von einzelnen Bedingungen dieser
ALZB abweichende Regelungen vereinbart, wird hiervon die Gültigkeit der übrigen
Regelungen dieser ALZB nicht berührt.
2. Angebot und Auftragsannahme
2.1 Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend.
2.2 Der Vertrag, einschließlich sonstiger Vereinbarung und Nebenabreden, insbesondere
soweit sie von diesen ALZB abweichen, kommt erst mit der Bestätigung des Verkäufers
in Textform, insbesondere per E-Mail oder elektronischer Datenverarbeitung,
zustande.
2.3 Der Vertragsinhalt, insbesondere in Bezug auf den Lieferumfang, richtet sich nach der
schriftlichen Bestätigung des Verkäufers, es sei denn, es wurde nach Vertragsschluss
eine mündliche oder konkludente, von diesen ALZB abweichende Vereinbarungen
getroffen. Die Änderung individueller Vereinbarungen kann auch nach Vertragsschluss
nur schriftlich erfolgen.
2.4 Soweit auf eine DIN-Vorschrift Bezug genommen wird, handelt es sich um eine
Leistungsbeschreibung und nicht um eine Beschaffenheitsvereinbarung.
3. Schutzrechte des Verkäufers, Vertraulichkeit
3.1 Der Verkäufer ist und bleibt Inhaber der Urheberrechte an Mustern,
Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Unterlagen in körperlicher und
unkörperlicher Form, auch soweit diese auf einem Speichermedium bzw. per E-Mail an
den Besteller übermittelt werden. Dies unterlagen dürfen Dritten nicht ohne die
Zustimmung des Verkäufers zugänglich gemacht werden.
3.2 Soweit der Besteller dem Verkäufer als vertraulich bezeichnete Informationen und
Unterlagen übermittelt, verpflichtet sich der Verkäufer, diese Dritten nur nach
vorheriger Zustimmung des Bestellers zugänglich zu machen.
4. Preise, Fracht und Verpackungskosten
4.1 Die Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer gelten ab Werk in
Gottmadingen (EXW, Incoterms 2020) einschließlich Verladung im Werk, jedoch
zuzüglich Verpackungs-, Fracht- und Versandkosten, soweit nichts anderes vereinbart
ist.
4.2 Verpackungskosten werden branchenüblich berechnet.
4.3 Sollten sich während der Vertragsdauer die Markt- oder sonstigen Bedingungen oder
wirtschaftliche, technische oder rechtliche Grundlagen der Herstellung des
Vertragsprodukts wesentlich ändern, werden die Vertragspartner im Sinne einer
entsprechenden Vertragsanpassung unverzüglich Verhandlungen aufnehmen, wenn
der Verkäufer den Besteller mindestens in Textform hierzu aufgefordert hat. Kommt
innerhalb einer Frist von vier Wochen eine Einigung der Parteien nicht zustande, so
gelten hinsichtlich der Bestimmung der Preise die §§ 315, 316 BGB.
5. Abnahme
5.1 Umfang und Bedingungen für eine vertraglich vereinbarte Abnahme der zu liefernden
Ware sind bei Vertragsschluss schriftlich festzulegen.
5.2 Die Abnahme hat auf Kosten des Bestellers unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb
von zwei Wochen nach gemeldeter Abnahmebereitschaft im Werk in Gottmadingen zu
erfolgen. Führt der Besteller die Abnahme nicht rechtzeitig oder unvollständig durch,
gilt die Ware als abgenommen. In diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt, nach seiner
Wahl die Ware an den Besteller zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des
Bestellers zu lagern.
5.3 Der Besteller darf die Abnahme nur bei Vorliegen eines wesentlichen Mangels
verweigern.
6. Lieferfristen, Nichtverfügbarkeit der Leistung und Verzug
6.1 Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und
Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist
oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.
6.2 Eine verbindlich zugesagte Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der
Auftragsbestätigung des Verkäufers, frühestens jedoch in dem Zeitpunkt, in dem alle
mit dem Besteller zu klärenden Einzelheiten der Ausführung des Auftrags geklärt und
alle sonstigen vom Besteller zu erfüllenden Verpflichtungen erfüllt worden sind.
6.3 Ein vereinbarter Liefertermin verschiebt sich entsprechend, wenn der Besteller die von
ihm zu erfüllenden Verpflichtungen nicht zum vereinbarten Zeitpunkt erbringt. Die
Rechte des Verkäufers wegen Verzug des Bestellers bleiben unberührt.
6.4 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf die Ware das Werk verlassen hat
oder die Bereitschaft zum Versand der Ware mitgeteilt ist.
6.5 Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für
Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller
Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen,
Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften,
Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen
behördlichen Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen
oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch
Lieferanten trotz eines vom Verkäufer geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts)
verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern
solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren
oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer
ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen
vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder
verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung
zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der
Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er
durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag
zurücktreten.
6.6 Gerät der Besteller mit der Abnahme bzw. bei vereinbarter Lieferung mit der Annahme
der Ware in Verzug oder wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so
werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versand- bzw.
Abnahmebereitschaft bzw. nach vergeblicher Anlieferung die durch die Lagerung
entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Verkäufers mindestens jedoch 0,15%
des Auftragswertes der gelagerten Lieferung netto für jede angefangene Woche als
pauschalierter Schadenersatz, berechnet; den Vertragsparteien bleibt der Nachweis
eines höheren bzw. niedrigeren tatsächlichen Schadens unbenommen.
Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten,
angemessenen Frist, vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung eines
weitergehenden Schadenersatzanspruchs bleibt vorbehalten.
6.7 Gerät der Verkäufer infolge einfacher Fahrlässigkeit mit der Lieferung in Verzug, ist die
Haftung des Verkäufers für den Schadenersatz wegen der Lieferverzögerung für jede
vollendete Woche des Verzugs auf 0,75% des Auftragswertes netto, maximal jedoch
auf 5% des Auftragswertes netto, begrenzt. Macht der Besteller in den genannten
Fällen Schadenersatz statt der Lieferung geltend, ist dieser Schadenersatzanspruch
auf 20% des Auftragswertes netto der Höhe nach begrenzt. Die
Haftungsbegrenzungen nach den vorstehenden Sätzen 1 und 2 gelten nicht bei einem
Verzug infolge Vorsatzes oder groben Verschuldens, ferner nicht bei einer Verletzung
von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei einem Fixgeschäft, d.h. bei einem
Geschäft, bei dem das Geschäft mit der Einhaltung der fest bestimmten Leistungszeit
stehen oder fallen soll.
6.8 Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte des Bestellers und die gesetzlichen Rechte
des Verkäufers, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B.
aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung),
unberührt.
7. Materialbeistellung durch den Besteller
7.1 Soweit der Besteller Material für die Erstellung der Ware liefert, ist er verpflichtet,
einwandfreie Materialqualität für die vom Verkäufer gewählte Verarbeitungsmethode
zu liefern.
7.2 Durch mangelhafte Qualität des vom Besteller gelieferten Materials oder mangelhaften
Lieferzustand ebenso wie durch Fehler in vom Besteller zur Verfügung gestellten
Fertigungsunterlagen oder Daten verursacht erhebliche Nacharbeiten,
Fertigungsunterbrechungen oder sonstige Sonderaufwände berechtigen den
Verkäufer zur Nachforderung nach Aufwand. Soweit Verzögerungen durch solche
Nacharbeiten, Fertigungsunterbrechung und sonstige Sonderaufwände entstehen,
verschiebt sich ein vereinbarter verbindlicher Liefertermin um den Zeitraum der
Verzögerung.
7.3 Liefermengen bei Beistellungen: Zum Ausgleich von Verschnitt und unvermeidbaren
Verlusten bei Maschinenverarbeitung muss bei allen Materialpositionen ein
Mengenzuschlag (Überlieferung) berücksichtigt werden, um am Ende die Sollmenge
der Baugruppen fertig stellen zu können. Für Beistellungen bedeutet dies, dass die
folgenden Überlieferungen bei Kleinmaterial pro Artikeltyp notwendig sind: Bei
gegurteter Ware – mindestens 5 Stück pro Gurtabschnitt und alle andere Lieferformen
5 % – mindestens 5 Stück. Bei größeren Teilen mit hohem Materialwert beträgt die
notwendige Überlieferung mindestens 1 Stück pro Typ. Werden die benannten Mengen
unterliefert, behalten wir uns eine Restlieferung unvollständiger Endprodukte vor, die
abzüglich der Verarbeitungskosten für die fehlenden Teile abgerechnet werden.
8. Lieferung und Gefahrübergang
8.1 Für Lieferung und Gefahrübergang gilt EXW (Incoterms 2020) vom Werk des
Verkäufers in Gottmadingen.
8.2 Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abholung aus
Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, oder auf Verlangen des Bestellers,
so geht die Gefahr mit dem Zugang der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den
Besteller über.
8.3 Soweit einer Abnahme vereinbart ist, geht die Gefahr mit der Abnahme entsprechend
Ziff. 5.2 auf den Besteller über.
9. Verpackung und Transport
9.1 Soweit erforderlich, verpackt der Verkäufer die Ware in handelsüblicher Weise.
9.2 Verpackungsmaterial und Transporthilfsmittel können frachtfrei zurückgesendet
werden. Eine Gutschrift des Wertes erfolgt nach dem Wiederverwendungswert.
9.3 Soweit der Besteller keine Anweisung betreffend den Transport erteilt, erfolgt die Wahl
des Transportmittels und des Transportwegs durch den Verkäufer.
10. Teillieferungen, Teilverzug und Teilunmöglichkeit
10.1 Der Verkäufer ist nur zur Teillieferungen berechtigt, wenn
die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen
Bestimmungszwecks verwendbar ist und
dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche
Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser
Kosten bereit.)
10.2 Im Falle eines Teilverzuges oder einer Teilunmöglichkeit kann der Besteller nur dann
vom gesamten Vertrag zurücktreten oder nur dann Schadensersatz wegen
Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit verlangen, wenn die teilweise Erfüllung des
Vertrages für ihn kein Interesse hat.
10.3 Im Übrigen gelten für Teilverzug die Regelungen der vorstehenden Ziffer 6.
entsprechend.
11. Zahlungsbedingungen
11.1 Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen netto jeweils ab Rechnungsdatum.
Skonto wird nur nach individueller Vereinbarung gewährt. Maßgeblich für die
Rechtzeitigkeit der Zahlung des Bestellers ist jeweils der Eingang der Gutschrift auf
dem in der Rechnung für die Zahlung angegebenen Konto.
11.2 Wir sind berechtigt, Zahlungen des Bestellers zunächst auf dessen ältere Schuld
anzurechnen.
11.3 Bei Überschreitung des Zahlungsziels kann der Verkäufer vorbehaltlich sonstiger
Rechte Verzugszinsen mindestens in Höhe von 9%-Punkten über dem Basiszins in
Rechnung stellen.
11.4 Für die Folgen des Zahlungsverzuges gelten im Übrigen die gesetzlichen Regeln.
11.5 Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind oder auf dem gleichen
Rechtsverhältnis beruhen.
11.6 Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller nur insoweit befugt, als
sein Gegenanspruch auf dem gleichen Rechtsverhältnis beruht.
12. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit
12.1 Nach Ankunft der Ware am Bestimmungsort hat der Besteller diese unverzüglich zu
untersuchen. Die Untersuchungspflicht des Bestellers erstreckt sich auf die gesamte
Lieferung.
12.2 Erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens nach Ablauf von 7 Werktagen
(Samstag gilt nicht als Werktag) schriftlich unter genauer Angabe der behaupteten
einzelnen Mängel zu rügen; ansonsten gilt die Ware als genehmigt.
12.3 Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens nach Ablauf von 7
Werktagen (der Samstag zählt nicht als Werktag) schriftlich zu rügen; ansonsten gilt
die Ware auch hinsichtlich dieser versteckten Mängel als genehmigt.
12.4 Bei vereinbarter Abnahme gem. Ziff. 5.1 ist die Rüge von Mängeln ausgeschossen, die
bei der vereinbarten Art der Abnahme hätten festgestellt werden können.
13. Sachmängelhaftung
13.1 Beanstandete Waren sind sachgemäß zu lagern und zu unserer Verfügung zu halten.
13.2 Es ist dem Verkäufer Gelegenheit zu geben, die beanstandete Ware zu untersuchen.
13.3 Wird ein fristgemäß gerügter Mangel nachgewiesen, leistet der Verkäufer nach seiner
Wahl Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder liefert mangelfreie Ware
Zug um Zug gegen Rückgabe der beanstandeten Ware. Im Fall der Mangelbeseitigung
oder der Ersatzlieferung ist der Verkäufer verpflichtet, alle zum Zweck der
Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (insbesondere Transport-, Wege-,
Arbeits- und Materialkosten) zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass
die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
13.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, so hat der Besteller das Recht auf Minderung oder
Rücktritt sowie Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen; der
Haftungsumfang ist jedoch gemäß der nachstehenden Ziff. 14 beschränkt.
14. Haftungsumfang
14.1 Der Verkäufer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung des Verkäufers oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, und
bei gesetzlich vorgeschriebener verschuldensunabhängiger Haftung, insbesondere
nach dem Produkthaftungsgesetz und im Falle der Garantiehaftung.
14.2 Der Verkäufer haftet für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder auf einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
beruhen. In diesem Fall ist die Haftung beschränkt auf den im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.
14.3 Der Verkäufer haftet bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht nur für den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine solche
Pflicht, welche die ordnungsgemäße Erfüllung des mit dem Besteller geschlossenen
Vertrages erst ermöglicht und auf die der Besteller vertraut hat und vertrauen durfte
und deren schuldhafte Nichterfüllung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.
14.4 In allen übrigen Fällen ist die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen.
14.5 Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch
für seine Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
15. Verletzung von Schutzrechten Dritter
15.1 Führt die Benutzung der Ware zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder
Urheberrechten im Inland und den EU-Ländern, wird der Verkäufer auf seine Kosten
dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder die
Ware in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die
Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.
15.2 Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht
möglich, sind sowohl der Besteller als auch der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt.
15.3 Darüber hinaus wird der Verkäufer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
15.4 Die vorgenannten Ansprüche bestehen nur, wenn
a) der Besteller den Verkäufer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder
Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
b) der Besteller den Verkäufer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend
gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Verkäufer die Durchführung der
Modifizierungsmaßnahmen ermöglicht,
c) dem Verkäufer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher
Regelungen vorbehalten bleiben,
d) der Rechtsmangel nicht auf einer ausdrücklichen Anweisung des Bestellers beruht
und
e) die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller die Ware
eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
15.5 Die in dieser Ziff. 15 genannten Verpflichtungen des Verkäufers sind für den Fall der
Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.
15.6 Bei Lieferung von Waren, die wir nach Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Angaben
des Bestellers fertigen, haften wir nicht für die Verletzung fremder Schutzrechte. Der
Besteller hat uns von Ansprüchen Dritter zu befreien.
16. Verjährung
16.1 Beim Lieferantenregress in der Lieferkette eines Verbrauchsgüterkaufs, bei gesetzlich
vorgeschriebener verschuldensunabhängiger Haftung, insbesondere nach dem
Produkthaftungsgesetz sowie im Falle der Garantiehaftung, gilt die gesetzliche
Verjährungsfrist.
16.2 Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die
auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer vorsätzlichen oder
einer fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen beruhen, bei sonstigen Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder auf einer vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie bei Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder
fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten aus dem jeweiligen Vertrag
durch den Verkäufer oder seinen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
beruhen, gilt ebenfalls die gesetzliche Gewährleistungsfrist.
16.3 Bei einem Bauwerk und bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen
Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen
Mangelhaftigkeit verursacht hat, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre.
16.4 In allen übrigen Fällen beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr.
17. Eigentumsvorbehalt
17.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen des
Verkäufers aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte
Forderungen) behält er sich das Eigentum an den verkauften Waren vor.
17.2 Durch Verarbeitung der vom Verkäufer gelieferten Waren erwirbt der Besteller kein
Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen; die Verarbeitung erfolgt
unentgeltlich ausschließlich für den Verkäufer. Sollte dennoch der Eigentumsvorbehalt
durch irgendwelche Umstände erlöschen, so sind sich der Verkäufer und der Besteller
schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum an den Sachen mit der Verarbeitung auf
den Verkäufer übergeht. Der Verkäufer nimmt die Übereignung an. Der Besteller bleibt
unentgeltlicher Verwahrer dieser verarbeiteten Waren.
17.3 Bei der Verarbeitung oder Vermischung mit in Fremdeigentum stehenden Waren
erwirbt der Verkäufer Miteigentum an den neuen Sachen. Der Umfang dieses
Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der vom Verkäufer
gelieferten Ware zum Rechnungswert der übrigen Ware.
17.4 Der Besteller tritt hiermit die Forderung aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware
an den Verkäufer ab, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet oder vermischt
ist. Enthält das Verarbeitungsprodukt der Vorbehaltsware des Verkäufers nur solche
Gegenstände, die entweder dem Verkäufer gehörten oder aber nur unter dem sog.
einfachen Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, so tritt der Besteller die gesamte
Kaufpreisforderung an den Verkäufer ab. Im anderen Falle, d. h. beim
Zusammentreffen der Vorauszessionen an mehrere Lieferanten, steht dem Verkäufer
ein Bruchteil der Forderung zu, entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes
unserer Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände.
17.5 Der Verkäufer verpflichtet sich, auf Verlangen des Bestellers die ihm nach den
vorstehenden Bedingungen zustehenden Sicherheiten nach eigener Wahl freizugeben,
soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen des
Verkäufers um mehr als 10 % übersteigt.
17.6 Der Besteller kann, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen dem Verkäufer
gegenüber innerhalb des jeweiligen Zahlungsziels nachkommt, bis auf Widerruf die
Außenstände für sich einziehen.
17.7 Mit einer Zahlungseinstellung durch den Besteller, einer Beantragung der Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers oder einer erfolgten
Pfändung der Vorbehaltsware erlischt das Recht zum Weiterverkauf oder zur
Verarbeitung der Waren und zum Einzug der Außenstände. Danach eingehende
abgetretene Außenstände sind sofort auf einem Sonderkonto anzusammeln.
17.8 Bei Pfändung, Beschlagnahme, Beschädigung und/oder Abhandenkommen der
gelieferten Ware hat der Besteller den Verkäufer unverzüglich zu unterrichten; eine
Verletzung dieser Pflicht sowie sonstiges vertragswidriges Verhalten des Käufers,
insbesondere die Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, gibt dem Verkäufer das Recht
zum Rücktritt vom Vertrag. Der Besteller trägt alle Kosten, die insbesondere im
Rahmen einer Drittwiderspruchsklage zur erfolgreichen Aufhebung einer Pfändung und
ggf. zu einer erfolgreichen Wiederbeschaffung der gelieferten Gegenstände
aufgewendet werden mussten, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
17.9 Wenn der Verkäufer wirksam vom Vertrag zurückgetreten ist, ist er zur Rücknahme der
Vorbehaltsware berechtigt, wenn die Zurücknahme mit angemessener Frist angedroht
wurde. Die durch die Ausübung des Zurücknahmerechts entstehenden Kosten,
insbesondere für den Transport, trägt der Besteller. Der Verkäufer ist berechtigt, die
zurückgenommene Vorbehaltsware zu verwerten und sich aus deren Erlös zu
befriedigen, sofern die Verwertung zuvor mit angemessener Frist angedroht wurde.
Sollte der Erlös die offenen Forderungen aus dem Vertragsverhältnis übersteigen, wird
dieser Überschuss an den Besteller herausgegeben.
18. Vermögensverschlechterung
18.1 Wenn beim Besteller nach Vertragsschluss eine Vermögensverschlechterung eintritt,
ist der Verkäufer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen
Sicherheitsleistung auszuführen. Wenn der Besteller nicht in der Lage ist, innerhalb
angemessener Frist die geforderte Sicherheit zu stellen, ist der Verkäufer zum Rücktritt
vom Vertrag berechtigt.
18.2 Das gleiche gilt, wenn dem Verkäufer nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt
werden, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des
Bestellers entstehen lassen, es sei denn, der Besteller kann nachweisen, dass dem
Verkäufer diese Tatsachen schon bei Abschluss des Vertrages bekannt waren oder
bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätten bekannt sein müssen.
18.3 Ferner ist der Verkäufer in den vorstehenden Fällen berechtigt, aufgrund des in Ziffer
17. vereinbarten Eigentumsvorbehaltes die Weiterveräußerung und Verarbeitung der
gelieferten Ware zu untersagen und die Einziehungsermächtigung gemäß Ziffer 17.6
zu widerrufen.
19. Erfüllungsort und Gerichtsstand
19.1 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz des Verkäufers (Gottmadingen).
19.2 Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der
Firmensitz des Verkäufers in Gottmadingen. Der Verkäufer kann Ansprüche aber auch
im gesetzlichen Gerichtsstand des Bestellers geltend machen.
Horn GmbH
Gewerbestraße 14
D-78244 Gottmadingen
fon +49 (0)7731 7803-0
fax +49 (0)7731 7803-93
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Registergericht: Amtsgericht Freiburg
Registernummer: HRB 54 0352