Geltung der Bedingungen
1.1. Diese Einkaufsbedingungen gelten für Verträge über den Einkauf beweglicher Sachen, ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant diese selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft. Sie gelten auch, wenn diese bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Sie gelten entsprechend auch für den Bezug von Werk- und Dienstleistungen. An die Stelle der Annahme der gelieferten Produkte tritt bei Werkleistungen die Abnahme und bei Dienstleistungen die Erbringung der Dienstleistung.
1.2. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir eine Lieferung des Lieferanten in Kenntnis seiner entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen vorbehaltlos annehmen.
1.3. Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen zu diesen Einkaufsbedingungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zur Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in dem Vertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Im Einzelfall getroffene individuelle Abreden haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen.
1.4. Rechte, die uns nach den gesetzlichen Vorschriften über diese Einkaufsbedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine Klarstellung gelten die gesetzlichen Regelungen, soweit sie in diesen Einkaufsbedingungen unmittelbar geändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
1.5. Ergänzend gelten die im Downloadbereich unserer Website www.horngmbh.com für den Lieferanten abruf-baren Dokumente, soweit sie nicht im Widerspruch zu diesen Einkaufsbedingungen stehen.
Vertragsschluss
2.1. Angebote und Kostenvoranschläge des Lieferanten sind kostenfrei abzugeben, es sei denn, dass schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
2.2. Die Bestellung steht unter dem Vorbehalt der Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) sowie der Einhaltung der Vorgaben der RICHTLINIE 2011/65/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS) und der Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroStoffV) vom 19.04.2013 sowie der Nichtverwendung von Konfliktmaterialen gemäß „Dodd-Frank Act“. Die Bestellung, deren Änderung oder Ergänzung sowie andere bei Vertragsabschluss getroffene Vereinbarungen sind verbindlich, wenn wir diese schriftlich erklären oder bestätigen. Eine mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellte Bestellung, bei der Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen, gilt als schriftlich. Die Bestellung kann darüber hinaus auch per E-Mail oder Telefax erfolgen. Unser Schweigen auf Angebote, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen unseres Lieferanten gilt nur dann als Zustimmung, sofern dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Soweit die Bestellung offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält und/oder die Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen unvollständig ist, hat uns der Lieferant zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme darauf hinzuweisen; andernfalls ist sie für uns nicht verbindlich.
2.3. Wir erwarten eine vorbehaltlose schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferanten mit Angabe unserer Bestell- und Materialnummer innerhalb von fünf Tagen nach Bestelldatum, sofern wir nicht ausdrücklich schriftlich auf eine Auftragsbestätigung verzichtet haben. Eine verspätete Annahme des Angebots gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.
2.4. Der Lieferant hat uns vor Vertragsabschluss schriftlich zu informieren, falls die bestellte Ware nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Vorschriften einer Exportkontrolle oder anderen Beschränkungen der Verkehrsfähigkeit unterliegt. Andernfalls sind wir ohne vorherige Fristsetzung und ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Lieferanten zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Weitergehende Ansprüche von uns sind nicht ausgeschlossen.
Vertragserfüllung
3.1 Der in der Bestellung angegebene Liefertermin ist bindend. Die Lieferung muss in Ausführung, Umfang und Einteilung der Bestellung entsprechen und termingerecht ausgeführt werden. Die Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Bestellung. Zum vereinbarten Anliefertermin muss die Ware bei der von uns angegebenen Lieferanschrift eingegangen sein. Der Versand der Ware ist uns auf Nachfrage unverzüglich anzuzeigen.
3.2. Sofern für den Lieferanten erkennbar wird, dass der vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten werden kann, ist uns dies unverzüglich (soweit nicht anders vereinbart) schriftlich unter Angabe der Gründe und der voraus-sichtlichen Dauer der Verzögerung anzuzeigen, ohne dass dadurch seine Verpflichtung zur termingerechten Lieferung berührt wird.
3.3. Kommt der Lieferant in Verzug, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Verzugsschaden geltend zu machen sowie nach erfolglos verstrichener angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
3.4. Wir sind berechtigt ab dem Zeitpunkt des Liefer- und Leistungsverzugs neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen gegenüber dem Lieferanten für jede angefangene Kalenderwoche des Liefer- und Leistungsverzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 %, in Summe maximal 5 %, der Nettovergütung der jeweils rück-ständigen Lieferung oder Leistung zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzen-den Verzugsschaden anzurechnen. Der Vorbehalt der Vertragsstrafe kann bis zur Schlusszahlung geltend gemacht werden. Uns bleibt der Nachweis erhalten, dass uns ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
3.5. Die Annahme der verspäteten Lieferung stellt keinen Verzicht auf Schadensersatzansprüche dar.
3.6. Änderungen in den uns genannten maximalen Lieferfristen (Wiederbeschaffungszeiten) hat uns der Lieferant frühzeitig bekannt zu geben.
3.7. Vorzeitige Lieferungen und Leistungen bedürfen unserer Zustimmung. Wir sind berechtigt, vorzeitig gelieferte Ware auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden oder auf dessen Kosten bis zum Liefertermin einzulagern.
3.8. Teillieferungen sowie Mehr- oder Minderlieferungen sind unzulässig, soweit nichts anderes vereinbart ist. Wir behalten uns vor, sie in Einzelfällen anzuerkennen.
3.9. Der Lieferant hat unsere Vorgaben für den Versand der Ware, insbesondere unsere jeweils geltenden Allgemeinen Verpackungs- und Versandvorschriften zu beachten. Diese sind im Downloadbereich unserer Website www.horngmbh.com abrufbar.
3.10. In den Versandpapieren müssen Bestellnummer und Materialnummer je Position angegeben sein. Außerdem sind auf diesen die genaue Bezeichnung der Ware, Gewicht (brutto/netto) und Verpackung der anzuliefernden Ware aufzuführen. Liegen beim Eintreffen der Ware Versandpapiere nicht vor, gilt diese als nicht geliefert. Mehrkosten wegen einer nicht eingehaltenen Versandvorschrift oder wegen einer zur Einhaltung des verein-barten Termins beschleunigten Beförderung sind vom Lieferanten zu tragen.
Abtretung, Eigentumsvorbehalt
4.1. Der Lieferant kann seine Forderungen gegen uns nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung an Dritte abtreten oder durch Dritte einziehen lassen, es sei denn, es handelt sich um Forderungen, die rechts-kräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten sind. Ist im Falle verweigerter Zustimmung die Abtretung einer Geldforderung gemäß § 354a HGB dennoch wirksam, hat der Abtretende uns alle eventuell im Zusammenhang mit der Abtretung entstehender Mehrkosten zu ersetzen.
4.2. Allen Eigentumsvorbehaltsregelungen, die über den einfachen Eigentumsvorbehalt hinausgehen, wird hiermit widersprochen. Zu ihrer Wirksamkeit bedürfen sie im Einzelfall unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
4.3. Sollten dennoch Eigentumsrechte, Miteigentumsrechte oder Pfandrechte von Zulieferern entstehen bzw. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt werden, ist uns der Lieferant für alle hierdurch entstehenden Schäden zum Schadensersatz verpflichtet.
Gefahrübergang, Mängelrüge
5.1. Nach Annahme der Ware an der in der Bestellung genannten Lieferanschrift geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf uns über. Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage sowie bei sonstigen erfolgsbezogenen zu erbringenden Leistungen geht diese Gefahr mit erfolgreicher Abnahme auf uns über.
5.2. Äußerlich erkennbare Mängel zeigen wir dem Lieferanten spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Annahme bzw. Inbetriebnahme der Ware, versteckte Mängel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach ihrer Etdeckung an.
5.3. Bei Warensendungen, die sich aus einer Vielzahl gleicher Produkte zusammensetzen, führen wir eine angemessene Stichprobe der gelieferten Produkte auf Mängel durch. Sofern die Produkte durch die Untersuchung unverkäuflich werden, reicht eine Stichprobe von 0,5 % der gelieferten Produkte aus.
5.4. Sind einzelne Stichproben einer Produktsendung mangelhaft, so können wir nach eigener Wahl die Aussonderung der mangelhaften Stücke durch den Lieferanten verlangen oder wegen der gesamten Produktsendung Mängelansprüche geltend machen. Sofern infolge von Mängeln der Produkte eine über das übliche Maß der Eingangskontrolle hinausgehende Untersuchung der Produkte erforderlich wird, hat der Lieferant die Kosten dieser Untersuchung zu tragen.
5.5. Besteht zwischen dem Lieferanten und uns eine Qualitätssicherungsvereinbarung, haben deren Regelung Vorrang vor den Regelungen der Ziff. 5.
Rechnungsstellung, Zahlung
6.1. Rechnungen sind nach vollständiger Lieferung, Fertigstellung von Leistungen und Inbetriebnahme oder bei erfolgsbezogenen Leistungen nach deren Abnahme für jede Bestellung gesondert, unter jeweiliger Angabe der Bestellnummer, Bestelldatum und Lieferantennummer einzureichen. Rechnungen ohne Bestellnummer, Bestelldatum oder Lieferantennummer gelten mangels Bearbeitungsmöglichkeit als nicht zugegangen.
6.2. Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Sofern keine abweichende schriftlicher Vereinbarung getroffen wird schließt der Preis die Kosten für Verpackung, Versandvorrichtungen und Transport bis zu der von uns angegebenen Lieferanschrift sowie Zölle und sonstige öffentliche Abgaben ein. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten, sofern er nicht ausdrücklich als Nettopreis bezeichnet wurde. Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf unser Verlangen zurückzunehmen.
6.3. Soweit nicht anders vereinbart, ist der vereinbarte Preis innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder inner-halb von 30 Tagen netto nach Zugang der ordnungsgemäß ausgestellten Rechnung fällig, jedoch nicht vor vollständiger und mangelfreier Vertragserfüllung. Die Zahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung. Bei mangelhafter Leistung sind wir berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung ohne Verlust von Rabatten, Skonti oder ähnlichen Preisnachlässen zurückzubehalten. Die Zahlungsfrist beginnt nach vollständiger Beseitigung der Mängel. Bei vorzeitiger Lieferung der Produkte beginnt die Zahlungsfrist erst zu dem vereinbarten Liefertermin. Soweit der Lieferant Materialtests, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente oder andere Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, setzt die Annahme der Produkte auch den Erhalt dieser Unterlagen voraus.
6.4. Zahlungen erfolgen nur an den Lieferanten. Gegenansprüche des Lieferanten berechtigen ihn nur zur Auf-rechnung, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Lieferant nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
6.5. Die Bezahlung einer Rechnung des Lieferanten ohne die Geltendmachung von Einreden oder die Erklärung über die Bezahlung durch uns sind nicht als bestätigendes Schuldanerkenntnis der Forderung zu werten.
Rechte bei Mängeln
7.1. Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit diese Einkaufsbedingungen nichts Abweichendes bestimmen. Der Lieferant übernimmt die Haftung dafür, dass die Lieferungen und Leistungen dem neuesten Stand der Wissenschaft und Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen sowie den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen und im Einklang mit den aktuellen Umweltbestimmungen stehen.
7.2. Sind Maschinen, Geräte oder Anlagen Gegenstand der Lieferung, müssen diese den Anforderungen der zum Zeitpunkt der Vertragserfüllung geltenden besonderen Sicherheitsbestimmungen für Maschinen und Anlagen entsprechen und eine CE-Kennzeichnung besitzen.
7.3. Unsere Zustimmung zu Zeichnungen, Berechnungen oder anderen technischen Unterlagen des Lieferanten berührt nicht seine Verantwortung für Mängel und das Einstehen müssen für von ihm übernommene Garantien.
7.4. Die Entgegennahme der Produkte sowie die Verarbeitung, Bezahlung und Nachbestellung von noch nicht als mangelhaft erkannter und gerügter Produkte stellen keine Genehmigung der Lieferung und keinen Verzicht auf Mängelansprüche dar.
7.5. Wir sind nach unserer Wahl berechtigt, Nacherfüllung durch Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Neuherstellung nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Der Lieferant hat die uns entstehenden Schäden sowie die gesamten Kosten und Aufwendungen der Nacherfüllung, die Kosten der Fehlersuche, die Nachrüstkosten, die Aus- und Einbaukosten, die Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu ersetzen. Ist die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist nicht erfolgt oder fehlgeschlagen oder war die Fristsetzung entbehrlich, können wir vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern und nach den gesetzlichen Bestimmungen Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Der Lieferant trägt Kosten und Gefahr der Rücksendung mangelhafter Lieferungen. Stehen uns Garantieansprüche zu, die über die gesetzlichen Rechte bei Mängeln hinausgehen, bleiben diese hiervon unberührt.
7.6. Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb der von uns gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ohne das Recht zu haben, die Nacherfüllung zu verweigern, sind wir außerdem berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten und Gefahr selbst vorzunehmen oder von einem Dritten vornehmen zu lassen. Ist es aufgrund besonderer Dringlichkeit (z.B. zur Vermeidung einer Fertigungsunterbrechung) und/oder des anderenfalls zu erwartenden unangemessen hohen Schadens im Verhältnis zur Gewährleistungspflicht nicht mehr möglich, den Lieferanten von dem Mangel und dem drohenden Schaden zu unter-richten und ihm eine, wenn auch kurze Frist zur Abhilfe zu setzen, sind wir berechtigt, diese Maßnahme sofort und ohne vorherige Abstimmung durchzuführen.
7.7. Die Verjährungsfrist für unsere Mängelansprüche beträgt 24 Monate, soweit nicht nach §§ 438 Abs. 1 und Abs. 3 BGB eine längere Verjährungsfrist besteht. Für innerhalb der Verjährungsfrist durch uns gerügte Mängel, verjähren diese Ansprüche frühestens sechs Monate nach Erhebung der Rüge. Sofern wir die Vertrags-produkte zum Zwecke des Weiterverkaufs beschaffen, beginnt die Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt, in dem die Verjährungsfrist aus dem Weiterverkauf der Produkte anläuft, spätestens jedoch sechs Monate nach der Anlieferung der Produkte bei uns. Dasselbe gilt, sofern wir die Produkte zum Zwecke der Weiterverarbeitung beschaffen.
7.8. Für die Dauer, in der Produkte während der Nachbesserung nicht in unserem Betrieb verbleiben, ist die Verjährung für unsere Mängelansprüche gehemmt.
7.9. Im Falle der Nachbesserung oder Nachlieferung beginnt die Verjährungsfrist neu. Im Falle der Nachbesserung gilt dies jedoch nur soweit es sich um denselben Mangel oder die Folgen einer mangelhaften Nachbesserung handelt sowie wenn der Lieferant nicht in Ausführung einer ihn (vermeintlich) treffenden Pflicht zur Nacherfüllung, sondern rein aus Kulanz oder ähnlichen Gründen.
7.10. Der Lieferant ist verpflichtet, uns nach Ablauf der Verjährungsfrist für einen Zeitraum von weiteren zehn Jahren mit den ggf. erforderlichen Ersatz- und Zubehörteilen sowie Werkzeugen zu beliefern.
Verletzung gewerblicher Schutzrechte
8.1. Der Lieferant übernimmt die Haftung dafür, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung und der vertragsgemäßen Nutzung der Produkte durch uns keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.
8.2. Sofern wir aufgrund der Lieferung und vertragsgemäßen Nutzung der Produkte von einem Dritten wegen einer durch den Lieferanten zu vertretenden Verletzung solcher Rechte in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von diesen Ansprüchen freizustellen und uns sämtliche notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten sowie, nach unserer Wahl, die erforderlichen Lizenzen vom Schutzrechtsinhaber zu erwerben oder die gelieferten Produkte zurück zu nehmen.
Produkthaftung, Versicherung
9.1. Der Lieferant stellt uns von allen Ansprüchen Dritter aus in- oder ausländischer Produkthaftung frei, die auf einen Fehler des von ihm gelieferten Produktes zurückzuführen sind, soweit er für den Produktfehler und den eingetretenen Schaden nach produkthaftungsrechtlichen Grundsätzen verantwortlich ist.
9.2. Im Rahmen der Freistellungsverpflichtung hat uns der Lieferant auch solche Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter und/oder von uns durchgeführten Vor-sorgemaßnahmen gegen eine Inanspruchnahme aus Produkthaftung, insbesondere einer Warn-, Austausch- oder Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen werden wir den Lieferanten, soweit möglich und zumutbar, unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Ebenso hat der Lieferant die Kosten der Rechtsverfolgung/-verteidigung zu tragen, die uns in diesem Zusammenhang entstehen.
9.3. Der Lieferant hat sich gegen alle Risiken aus Produkthaftung, Warn-, Austausch- oder Rückrufen in Höhe von mindestens EUR 3.000.000 pro Haftungsfall zu versichern und weist uns dies auf Verlangen durch Vorlage einer gültigen Versicherungsbestätigung nach.
Überlassung von Gegenständen und Herstellung von Werkzeugen
10.1. Wir behalten uns das Eigentum und/oder sämtliche Urheber- und sonstige Schutzrechte an Fertigungsmitteln aller Art (wie Beistellungen, Vorrichtungen, Werkzeuge, Druckvorlagen, Muster, Modelle, Werknormen, Zeichnungen, Software und sonstigen Gegenständen) vor, die wir dem Lieferanten zur Herstellung der Produkte oder aus sonstigen Gründen überlassen.
10.2. Werknormen, Zeichnungen, Software und sonstige Unterlagen werden in deutscher oder in englischer Sprache zur Verfügung gestellt.
10.3. An den vom Lieferanten für uns hergestellten Fertigungsmitteln, die wir dem Lieferanten bezahlen, erlangen wir mit deren Fertigstellung – soweit eigentumsfähig – das Eigentum, sowie sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte an entstehenden gewerblichen oder sonstigen Schutzrechten. Die Fertigungsmittel sind als unser Eigentum zu kennzeichnen. Wir überlassen dem Lieferanten diese Fertigungsmittel unentgeltlich für die Her-stellung der bestellten Ware.
10.4. Der Lieferant ist verpflichtet, diese Fertigungsmittel ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Produkte oder nach sonstigen Vorgaben von uns zu verwenden. Dritten dürfen diese Fertigungsmittel nicht zugänglich gemacht werden. Über Anfragen Dritter hat der Lieferant uns unverzüglich Bericht zu erstatten. Zu Kopien, Nachbauten oder sonstigen Vervielfältigungen der Fertigungsmittel ist der Lieferant nicht berechtigt.
10.5. Der Lieferant hat die Fertigungsmittel ohne Aufforderung unverzüglich auf seine Kosten an uns zurückzusenden, sofern deren Überlassung für die Herstellung der bestellten Ware nicht mehr erforderlich ist oder Verhandlungen nicht zum Vertragsabschluss führen. Ein Zurückbehaltungsrecht an den Fertigungsmitteln steht dem Lieferanten nicht zu.
10.6. Eine Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten an Gegenständen gem. Ziff. 10.1 ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung und nach unseren Vorgaben zulässig. Die Verarbeitung oder Umbildung wird für uns vorgenommen. Sofern solche Gegenstände mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet werden, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Gegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
10.7. Der Lieferant ist verpflichtet, die Fertigungsmittel sorgfältig zu behandeln, sachgerecht aufzubewahren und diese nur mit unserem schriftlichen Einverständnis zu entsorgen, auch wenn über einen längeren Zeitraum hin keine Lieferungen mehr mit diesen Fertigungsmitteln für uns erfolgt sind. Er hat die Fertigungsmittel auf eigene Kosten zum Neuwert gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Er tritt uns bereits jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
10.8. Der Lieferant ist verpflichtet, ggf. erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an den ihm überlassenen Fertigungsmitteln in Absprache mit uns rechtzeitig durchzuführen. Auftretende Schäden hat er uns unverzüglich anzuzeigen.
Geheimhaltung, Werbung
11.1. Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche ihm über uns zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, für eine Dauer von 3 Jahren über das Geschäftsverhältnis hinaus geheim zu halten und sie, soweit nicht für die Lieferung an uns geboten, weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.
11.2. Der Lieferant wird durch geeignete vertragliche Abreden mit den für ihn tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.
11.3. Der Lieferant kann sich auf die Geschäftsverbindung mit uns auf Abbildungen, in Prospekten und Werbe-schriften nur nach unserer schriftlichen Zustimmung berufen. Wir werden diese nicht aus unbilligen Gründen verweigern.
Höhere Gewalt
12.1. Sofern wir durch höhere Gewalt an der Erfüllung unserer vertraglichen Pflichten, insbesondere an der Annahme der Produkte gehindert sind, werden wir für die Dauer des Hindernisses, sowie einer angemessenen Anlaufzeit, von der Leistungspflicht freigestellt, ohne dem Lieferanten zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Das-selbe gilt, sofern uns die Erfüllung unsere Pflichten durch unvorhersehbare und von uns nicht zu vertretende Umstände, insbesondere durch Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Energiemangel oder wesentliche Betriebsstörungen, unzumutbar erschwert oder vorübergehend unmöglich gemacht wird.
12.2. Wir sind berechtigt, ganz oder teilweise von dem Vertrag zurückzutreten, wenn ein solches Hindernis mehr als vier Monate andauert und an der Erfüllung des Vertrages infolge des Hindernisses für uns kein Interesse mehr besteht. Auf Verlangen des Lieferanten werden wir nach Ablauf der Frist erklären, ob wir von unserem Rücktrittsrecht Gebrauch machen oder die Ware innerhalb einer angemessenen Frist annehmen werden.
Haftung
Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur, sofern wesentliche Pflichten, d.h. Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf, verletzt werden. Bei Verletzung solcher Pflichten ist die Haftung von uns auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertrages typischer-weise gerechnet werden muss. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die vor-stehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie einer zwingenden gesetzlichen Haftung für Produktfehler.
Verhalten des Lieferanten
Der Lieferant verpflichtet sich, die Gesetze der jeweils anwendbaren Rechtsordnung(en) einzuhalten, keine Form von Korruption und Bestechung zu tolerieren, die Grundrechte der Mitarbeiter sowie das Verbot von Kinder- und Zwangsarbeit zu beachten. Er wird im Übrigen Verantwortung für die Gesundheit und Sicherheit seiner Mitarbeiter am Arbeitsplatz übernehmen, für gerechte Entlohnung und Arbeitszeiten sorgen, die Umweltschutzgesetze beachten und die Einhaltung dieser Prinzipien bei seinen Lieferanten bestmöglich fördern und einfordern.
Schlussbestimmungen
15.1. Zulieferanten gelten als Erfüllungsgehilfen. Sie sind nach Aufforderung an uns mitzuteilen.
15.2. Im Falle der Zahlungseinstellung des Lieferanten oder der Beantragung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lieferanten sind wir berechtigt, ganz oder teilweise von dem Vertrag zurückzutreten.
15.3. Erfüllungsort ist die von uns genannte Lieferanschrift.
15.4. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Lieferanten ist Gottmadingen, wenn der Lieferant Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir können den Lieferanten jedoch auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand verklagen.
15.5. Für die Rechtsbeziehungen des Lieferanten zu uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).